3.2. Der Beschwerdeführer hatte die mit Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge unbestrittenermassen bereits vor Erhebung seiner Beschwerde an die Vorinstanz samt Zinsen und Kosten bezahlt (VA act. 13; Beilage 11 zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 15. Januar 2024). Damit waren die Betreibungen bereits vor der Beschwerdeerhebung erloschen und die fraglichen Betreibungsverfahren waren anlässlich der Beschwerdeerhebung nicht mehr im Gange. Folglich kam dem Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung seiner Beschwerde zu. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.