Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).