Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2).