__ verlangt werden (Beschwerdeanträge 2 und 3), sind neu. Entsprechend ist auf die vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobene Beschwerde insoweit nicht einzutreten, nachdem sämtliche gestellten Anträge nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals mit zweitinstanzlicher -6- Beschwerde gestellt wurden und gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO somit unzulässig sind. 3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde über seine ausdrücklich gestellten Anträge hinaus sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt, ist Folgendes anzumerken: