Mit seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission beantragt der Beschwerdeführer erstmals, dass die Anzeige der Pfändung von Vermögenswerten in der Betreibung Nr. yyy vom 8. September 2023 als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Aussenwirkung "anzuerkennen" sei (Beschwerdeantrag 1). Auch die restlichen mit zweitinstanzlicher Beschwerde gestellten Anträge, mit denen die Rückzahlung vom Beschwerdeführer bereits geleisteter Kosten und Gebühren in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ verlangt werden (Beschwerdeanträge 2 und 3), sind neu.