Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist nach Gesagtem einzig das vorinstanzliche Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 bzw. 27. Oktober 2023 bei der unteren betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde. Mit seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission beantragt der Beschwerdeführer erstmals, dass die Anzeige der Pfändung von Vermögenswerten in der Betreibung Nr. yyy vom 8. September 2023 als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Aussenwirkung "anzuerkennen" sei (Beschwerdeantrag 1).