Konkret brachte er vor, die Pfändung in der Betreibung Nr. xxx sei mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls nichtig (VA act. 10). Im Übrigen richteten sich die Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge (VA act. 11 ff.). Mit angefochtenem Entscheid trat die Vorinstanz auf diese Beschwerde nicht ein (Dispo- sitiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids).