2.2. Die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. August 2023 bzw. 27. Oktober 2023 bezog sich, soweit aufgrund der teilweisen verwirrlichen Ausführungen überhaupt nachvollziehbar, auf die Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Pfändungen in beiden Betreibungen seien rechtswidrig (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9). Konkret brachte er vor, die Pfändung in der Betreibung Nr. xxx sei mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls nichtig (VA act. 10).