Anfechtungsobjekt des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 5 ff. zu Art. 18 SchKG). Der Streitgegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer somit nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die untere Aufsichtsbehörde nicht entschieden hat, hat die obere Aufsichtsbehörde nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde eingegriffen würde.