2. Die zu Unrecht erhobenen Pfändungskosten von total Fr. 96.30 (Fr. 83.30 & Fr. 13.00 Rückzug Pfändung) sind vom Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer zurück zu zahlen. 3. Das Betreibungsamt Leiterin D._____ hat jetzt noch den Nachweis zu erbringen, dass Zahlungsbefehle und Pfändigungs-Ankündigungen dem Beschwerdeführer tatsächlich in jedem verrechneten Fall mit Einschreibebrieoder Empfangsbestätigung zugestellt wurden, widrigenfalls auch diese Gebühren zurückzuzahlen sind." 3.2. Mit Eingabe vom 20. März 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. März 2024.