3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: -4- " 1. Die erfolgte Anzeige von der Pfändung von Vermögenswerten vom Betreibungsamt Q._____ vom 08.09.2023 ist als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Wirkung nach aussen für den Beschwerdeführer anzuerkennen.