2.5. Mit Eingabe vom 4. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu diesem Amtsbericht. 2.6. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. März 2024: " 1. Auf die Beschwerde vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."