3. Feststellung 1. Gerichtsinstanz, dass gemäss der Aufstellung des Klägers mit Beilage Original-Bank-Zahlungsbeleg v. 08. Sept. 2023 zu Hd. Betreibungsamt Q._____, Leiterin D._____, Rhf. nur noch eine Pfändung von CHF 1'489.45 als richtig berechtigt gewesen wäre für einen Unterhalt-Aus- stand der massgebenden Periode Oktober 2022 bis April 2023. Die Anwaltskosten von CHF 550.00 & der Zins bis 08.09.2023 von CHF 47.45 sind dem Kläger zurück zu zahlen.