{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-8_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9303", "Checksum": "d9486a85599e4be9cd2246c606d804eb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:51", "Checksum": "35ef835e8640b70bf2da2392c740d32b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.8\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.8\n(BE.2023.4)\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Q._____ vom 5. März 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG\n\nGläubigerin:\nB._____,\n[…]\nvertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin,\nMarktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDie Gläubigerin leitete gegen den Beschwerdeführer die Betreibungen\nNr. xxx und yyy des Betreibungsamts Q._____ ein.\n\nDen Forderungsbetrag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts\nQ._____ bezahlte der Beschwerdeführer am 21. April 2023 samt Zinsen\nund Kosten.\n\nIn der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ wurden am 2., 9.\nund 31. August 2023 Pfändungsankündigungen ausgestellt. Am 8. September 2023 zeigte das Betreibungsamt Q._____ der C._____ sodann die\nPfändung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers an. Gleichentags\nzahlte der Beschwerdeführer am Schalter des Betreibungsamts Q._____\nden Forderungsbetrag in der Betreibung Nr. yyy samt Zinsen und Kosten.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 7. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein und beantragte\neinen Pfändungsstopp in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts\nQ._____ sowie in derselben Betreibung die Gutheissung eines Verrechnungsanspruchs seinerseits und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung seinerseits gegenüber der Gläubigerin.\n\n2.2.\nMit Schreiben der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\nQ._____ vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,\ndie Eingabe vom 7. August 2023 zu präzisieren, insbesondere präzise\nRechtsbegehren zu stellen.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 27. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende\nAnträge:\n\n\" 1.\nDiese Pfändung von Fr. 381.70 ist als nichtig zu erklären. Alle völlig unnötigen Pfändungskosten und Anwaltskosten sind dem Kläger demzufolge\nzurück zu zahlen.\n\n2.\nFeststellung 1. Gerichtsinstanz, dass per 31.12.2022 ein monatlicher\nnachehelicher Unterhalt von CHF 1'000.00 nachgewiesenermassen mit\nCHF 13'000.00 tatsächlich bezahlt worden ist.\n-3-\n\n3.\nFeststellung 1. Gerichtsinstanz, dass gemäss der Aufstellung des Klägers\nmit Beilage Original-Bank-Zahlungsbeleg v. 08. Sept. 2023 zu Hd. Betreibungsamt Q._____, Leiterin D._____, Rhf. nur noch eine Pfändung von\nCHF 1'489.45 als richtig berechtigt gewesen wäre für einen Unterhalt-Aus-\nstand der massgebenden Periode Oktober 2022 bis April 2023. Die Anwaltskosten von CHF 550.00 & der Zins bis 08.09.2023 von CHF 47.45\nsind dem Kläger zurück zu zahlen.\n\n4.\nAuf den Beweisantrag des Beklagten, dass mit Beilagen 3 (15 Original-\nBank-Zahlungsbelegen) vom 07. August 2023 an Präsidium des Zivilgerichtes Q._____, dass ein UH-2022 von CHF 13'000.00 bezahlt wurde ist\neinzutreten, ansonsten eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, verankert in unserer Schweizerischen Bundesverfassung & der Europäischen\nMenschenrechts-Konvention (EMRK), vorliegt. Die CHF 13.00 für voreilige\nKreditkartensperre ist zurück zu zahlen.\"\n\n2.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Januar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 4. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu\ndiesem Amtsbericht.\n\n2.6.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ als untere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 5. März 2024:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde vom 7. August 2023 wird nicht eingetreten.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 8. März 2024 zugestellten Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:\n-4-\n\n\" 1.\nDie erfolgte Anzeige von der Pfändung von Vermögenswerten vom Betreibungsamt Q._____ vom 08.09.2023 ist als amtlicher Hoheitsakt mit negativer Wirkung nach aussen für den Beschwerdeführer anzuerkennen.\n\n2.\nDie zu Unrecht erhobenen Pfändungskosten von total Fr. 96.30 (Fr. 83.30\n& Fr. 13.00 Rückzug Pfändung) sind vom Betreibungsamt Q._____ dem\nBeschwerdeführer zurück zu zahlen.\n\n3.\nDas Betreibungsamt Leiterin D._____ hat jetzt noch den Nachweis zu erbringen, dass Zahlungsbefehle und Pfändigungs-Ankündigungen dem Beschwerdeführer tatsächlich in jedem verrechneten Fall mit Einschreibebrieoder Empfangsbestätigung zugestellt wurden, widrigenfalls auch diese\nGebühren zurückzuzahlen sind.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 20. März 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. März 2024.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ verzichtete\nmit Eingabe vom 28. März 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n"}