3. Die Beschwerdeführerin beantragte weiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass sie im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist. -7-