2.2.2. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern bringt diverse zusammenhangslose, teilweise unverständliche Einwände vor. Sie führt aus, die Unterlagen würden nicht belegen, dass sie ein neues Produkt gezeichnet hätten, ausserdem sei das Geschäft bereits geschlossen und seit Mitte Februar 2022 nicht mehr in Betrieb, die Forderungen seien nicht zu 100% auf Tatsachen beruhend, wie aus den Anlagen ersichtlich sei und ausserdem beziehe die Familie seit September 2023 Sozialhilfe.