6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde vom 1. Februar 2024 ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es offen, bis zum Entscheid des Konkursgerichts den Betrag samt angefallenen Kosten gemäss Konkursandrohung zu begleichen, sodass von der Eröffnung des Konkurses abgesehen wird."