Berufungsgerichts Lugano vom 19. Dezember 2023 entnommen werden, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2023 nicht beachtet werden konnte, da sie den prozessualen Formen und Anforderungen nicht genügte. Die Beschwerdeführerin hat somit selbst zu verantworten, dass sie sich im entsprechenden Verfahren nicht angemessen eingebracht hat. Demnach stellen auch diese Einwände nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG dar und sind daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant.