Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass das Rechtsöffnungsbegehren am falschen Gerichtsstand gestellt worden sei und sie sich im Verfahren nicht angemessen habe äussern können. Eine Verletzung der Regeln über die Zuständigkeit macht den Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts jedoch nur anfechtbar, nicht nichtig (STAEHELIN, BSK SchKG, Art. 84 N 19). Aus den obgenannten Gründen kann die Frage nach der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Lugano somit offenbleiben. Weiter kann dem Schreiben des Präsidenten der Zivilbeschwerdekammer des -6-