Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Ziffer 6 (Erklärung) des Kartenantrags vom 18. Juli 2019 solidarisch mit der B._____ GmbH dazu verpflichtet hat, sämtlichen durch die Benützung der beantragten Karten entstehenden Verpflichtungen nachzukommen. Insofern trifft es nicht zu, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Vertrag nur zwischen der B._____ GmbH und der Gläubigerin abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin daher nicht für die entsprechenden Verpflichtungen der B._____ GmbH hafte. Die Beschwerdeführerin hat sich als Karteninhaberin zur Solidarschuldnerin erklärt und haftet daher solidarisch mit der B.___