17 SchKG darstellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung der Forderung obliegt weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde. Der besagte Entscheid des Bezirksgerichts Lugano ist in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend hat das Betreibungsamt auf Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin hin den Konkurs anzudrohen. Die Beschwerdeführerin hatte dabei mehrfach Gelegenheit, sich zum Verfahren zu äussern. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hat somit keine Rechtsnorm verletzt, wenn es auf die Prüfung des Bestandes der Forderung verzichtet hat, zumal hier keine Hinweise auf eine Nichtigkeit ersichtlich sind.