5.4. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Örtlich zuständig für den Erlass der Konkursandrohung ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat der Schuldner seit Einleitung der Betreibung seinen Wohnsitz verlegt, so ist das Fortsetzungsbegehren durch den Gläubiger am neuen Ort zu stellen, wobei Wohnsitzwechsel bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Konkursandrohung beachtlich sind (vgl. Art. 53 SchKG).