Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens als Gesellschafterin der […] im Handelsregister des Kantons S._____ eingetragen. Die nachträgliche Löschung der Kollektivgesellschaft ändert nichts am Fortgang der Konkursbetreibung. Als Mitglied einer Kollektivgesellschaft unterliegt die Beschwerdeführerin somit sowohl für -5- die Gesellschafts- als auch für ihre persönlichen Schulden der Konkursbetreibung.