In zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens eingetragen war (BGer 7B_119/2006, E. 2.1 f.). Eine nachträgliche Löschung im Handelsregister ändert nichts am Fortgang der Konkursbetreibung (ACOCELLA, BSK SchKG, Art. 39 N 11). Mitglieder einer Kollektivgesellschaft unterliegen der Konkursbetreibung sowohl für die Gesellschafts- als auch für die persönlichen Schulden (BGer 5A_1009/2017, E. 3.3.3).