5.3. Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). In zeitlicher Hinsicht wird darauf abgestellt, ob der Schuldner zur Zeit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens eingetragen war (BGer 7B_119/2006, E. 2.1 f.).