2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 1. März 2024: " 1. Die Beschwerde vom 1. Februar 2024 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."