{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-05-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-7_2024-05-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9139", "Checksum": "8705569908a74962da832d513eb480dd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 29.05.2024 KBE.2024.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:55", "Checksum": "e3827c51fa0cfbde53734b7a1693584a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 29.05.2024 KBE.2024.7\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.7 / SD\n\nEntscheid vom 29. Mai 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 1. März 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte der Beschwerdeführerin\nam 24. Januar 2024 die Konkursandrohung vom 22. Januar 2024 in der\nBetreibung Nr. aaa zu.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Postaufgabe: 2. Februar 2024) reichte\ndie Beschwerdeführerin beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Februar 2024\nseinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 24. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 1. März 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 1. Februar 2024 wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 12. März 2024 (Postaufgabe: 13. März 2024) reichte die\nBeschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\nals obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein mit\ndem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____ seien aufzuheben.\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 20. März 2024 auf eine Vernehmlassung.\n-3-\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ reichte innert Frist keinen Amtsbericht ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\nGründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,\nN. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor\nder unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22\nAbs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe\nzu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte\nRechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer\nhat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es\nnicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu\nverweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid\nzu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die\nder Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n-4-\n\n16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und\nNichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn\nin der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die\nBeschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht\nnicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDie Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Begründung ab:\n\n\" 5.\n5.1.\nDie Beschwerdeführerin beantragt, dass das Konkursverfahren eingestellt\nund die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q._____\nvom 22. Januar 2024 in der Betreibung Nr. aaa für nichtig erklärt wird.\n\n"}