Fehlt es dem Beschwerdeführer bereits hinsichtlich der erstinstanzlichen Beschwerde am notwendigen Rechtsschutzinteresse, kommt ihm auch gegen die erstinstanzliche Abweisung bzw. nunmehr gegen das Nichteintreten auf seine entsprechenden Anträge kein Beschwer zu, weshalb folglich auch auf die vorliegende Beschwerde vom 4. März 2024 nicht einzutreten ist. Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, selbst Anzeige gegen den Schuldner zu erstatten.