2.4. Nach Gesagtem mangelte es dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner gestellten Anträge um Strafanzeige (Anträge 3 und 4 der Beschwerde vom 4. Januar 2024) am notwendigen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten gewesen wäre. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2024 ist deshalb von Amtes wegen anzupassen und auf die Anträge um Strafanzeige ist nicht einzutreten.