Eine solche Beanzeigung des Schuldners durch das Betreibungsamt hätte indessen keine Auswirkung auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Betreibungsverfahren, da eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren gegen den Schuldner keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Pfändung hätte. Zudem dient die Anzeige auch nicht dem Zweck der Vollstreckung, sondern lediglich der -6- Feststellung einer Gesetzwidrigkeit. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse von Seiten des Beschwerdeführers an einer Anzeigeerhebung durch das Betreibungsamt.