2.3. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen, gegen den Schuldner Anzeige wegen Verheimlichens von Vermögenswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffens und Verminderns von Vermögenswerten zu Lasten seiner Gläubiger, insbesondere im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB, zu erstatten. Eine solche Beanzeigung des Schuldners durch das Betreibungsamt hätte indessen keine Auswirkung auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Betreibungsverfahren, da eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren gegen den Schuldner keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Pfändung hätte.