Beschwerden, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung bezwecken, sondern nur auf Feststellung einer Gesetzwidrigkeit oder die Leistung von Schadenersatz abzielen, sind unzulässig. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24).