17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen, andernfalls ist sie unzulässig (DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Beschwerden, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung bezwecken, sondern nur auf Feststellung einer Gesetzwidrigkeit oder die Leistung von Schadenersatz abzielen, sind unzulässig.