1.4. In seiner freiwilligen Stellungnahme vom 29. April 2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Art. 163 StGB setze als Gefährdungsdelikt nicht voraus, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten oder der Gläubiger tatsächlich zu Verlust gekommen sei, es gebe somit auch nichts zu beziffern. Da ein Verlustschein vorliege, welcher das Betreibungsverfahren Nr. bbb des Betreibungsamts Q._____ für die Pfändungsgruppe Nr. ddd abgeschlossen habe, sei auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt.