1.2. Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, die erhobene Strafanzeige des Betreibungsamts Q._____ beschränke sich auf Ungehorsam im Betreibungsverfahren gemäss Art. 292 StGB (Beschwerde Rz. 39). Der Antrag des Beschwerdeführers vor der unteren Aufsichtsbehörde habe sich indessen auf Verheimlichung von Vermögenswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffen und Vermindern von Vermögenswerten zu Lasten der Gläubiger im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB bezogen (Beschwerde Rz.