Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend die gemäss Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt gegen den Schuldner zu erhebende -4- Strafanzeige aus, dass gemäss Ausführungen im Amtsbericht vom 15. Januar 2024 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner am 13. Dezember 2023 Strafanzeige erstattet worden sei (vgl. Beilage 3 zum Amtsbericht vom 15. Januar 2024). Damit erscheine eine allfällige Anweisung an das Betreibungsamt obsolet (angefochtener Entscheid E. 4.).