– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Januar 2024 seinen Amtsbericht. 1.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 22. Februar 2024: " 1. Es wird festgestellt, dass die Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG in der Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug / Nachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezember 2023, in der Betreibung Nr. aaa, nichtig ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -3-