{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-6_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9482", "Checksum": "111e4dd05c898489f94de4aac4a8f0a8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:51", "Checksum": "f539312d70c9dbbd0f363c2f51461764", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.6\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.6 / SD\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Pfändungsurkunde / Protokoll Pfändungsvollzug und Nachpfändung vom\n14. Dezember 2023 / Strafanzeige\n\nSchuldner:\nB._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Anzeige betreffend\nFeststellung der Nichtigkeit und Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa gegen den Schuldner B._____ die\nNichtigkeit der Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug /\nNachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezember 2023 festzustellen (namentlich bezogen auf die Fristansetzung\nnach Art. 108 SchKG).\n\n2. Eventualiter: Es sei die Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug / Nachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezember 2023 in der Betreibung Nr. aaa gegen den Schuldner B._____\naufzuheben (namentlich bezogen auf die Fristansetzung nach Art. 108\nSchKG).\n\n3. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, gegen den Schuldner\nB._____ bei den zuständigen Strafbehörden Anzeige wegen\nVerheimlichens von Vermögenswerten und Einkünften anlässlich der\nPfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffens und Verminderns von\nVermögenswerten zu Lasten seiner Gläubiger, insbesondere im Sinne\nvon Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB, zu erstatten.\n\n4. Eventualiter: Die untere Aufsichtsbehörde habe die Anzeige gemäss\nRechtsbegehren Ziffer 3 hiervor zu erstatten.\n\n5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –\"\n\n1.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Januar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n1.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 22. Februar 2024:\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass die Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG in\nder Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug / Nachpfändung\ndes Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezember 2023, in der Betreibung Nr. aaa, nichtig ist.\n\n2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n-3-\n\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm am 23. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Zofingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nvom 22. Februar 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____\nsei anzuweisen, gegen den Schuldner B._____ bei den zuständigen\nStrafbehörden Anzeige wegen Verheimlichens von Vermögenswerten\nund Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffens und Verminderns von Vermögenswerten zu Lasten seiner Gläubiger, insbesondere im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB,\nzu erstatten.\n\n2. Eventualiter: Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde habe\ndie Strafanzeige gegen den Schuldner B._____ gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 hiervor zu erstatten.\n\n– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – \"\n\n2.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit\nEingabe vom 13. März 2024 auf die Erstattung eines Amtsberichts.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 14. März 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. April 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend die gemäss Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt gegen den Schuldner zu erhebende\n-4-\n\nStrafanzeige aus, dass gemäss Ausführungen im Amtsbericht vom 15. Januar 2024 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner am\n13. Dezember 2023 Strafanzeige erstattet worden sei (vgl. Beilage 3 zum\nAmtsbericht vom 15. Januar 2024). Damit erscheine eine allfällige Anweisung an das Betreibungsamt obsolet (angefochtener Entscheid E. 4.).\n\n"}