Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.6 / SD Entscheid vom 9. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sven Rüetschi, […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2024 gegenstand in Sachen Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Pfändungsurkunde / Protokoll Pfändungsvollzug und Nachpfändung vom 14. Dezember 2023 / Strafanzeige Schuldner: B._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Anzeige betreffend Feststellung der Nichtigkeit und Beschwerde ein und stellte folgende An- träge: " 1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa gegen den Schuldner B._____ die Nichtigkeit der Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug / Nachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezem- ber 2023 festzustellen (namentlich bezogen auf die Fristansetzung nach Art. 108 SchKG). 2. Eventualiter: Es sei die Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungs- vollzug / Nachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. De- zember 2023 in der Betreibung Nr. aaa gegen den Schuldner B._____ aufzuheben (namentlich bezogen auf die Fristansetzung nach Art. 108 SchKG). 3. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, gegen den Schuldner B._____ bei den zuständigen Strafbehörden Anzeige wegen Verheimlichens von Vermögenswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffens und Verminderns von Vermögenswerten zu Lasten seiner Gläubiger, insbesondere im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB, zu erstatten. 4. Eventualiter: Die untere Aufsichtsbehörde habe die Anzeige gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 hiervor zu erstatten. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 15. Januar 2024 seinen Amts- bericht. 1.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 22. Februar 2024: " 1. Es wird festgestellt, dass die Fristansetzung gemäss Art. 108 SchKG in der Pfändungsurkunde samt Protokoll Pfändungsvollzug / Nachpfändung des Betreibungsamtes Q._____ vom 14. Dezember 2023, in der Betrei- bung Nr. aaa, nichtig ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. -3- 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 23. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Präsidiums des Zivilgerichts Zofin- gen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2024 aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, gegen den Schuldner B._____ bei den zuständigen Strafbehörden Anzeige wegen Verheimlichens von Vermögenswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaf- fens und Verminderns von Vermögenswerten zu Lasten seiner Gläubi- ger, insbesondere im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB, zu erstatten. 2. Eventualiter: Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde habe die Strafanzeige gegen den Schuldner B._____ gemäss Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 hiervor zu erstatten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – " 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Eingabe vom 13. März 2024 auf die Erstattung eines Amtsberichts. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 14. März 2024 seinen Amtsbe- richt. 2.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. April 2024 eine freiwil- lige Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid betreffend die gemäss Beschwer- deführer durch das Betreibungsamt gegen den Schuldner zu erhebende -4- Strafanzeige aus, dass gemäss Ausführungen im Amtsbericht vom 15. Ja- nuar 2024 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner am 13. Dezember 2023 Strafanzeige erstattet worden sei (vgl. Beilage 3 zum Amtsbericht vom 15. Januar 2024). Damit erscheine eine allfällige Anwei- sung an das Betreibungsamt obsolet (angefochtener Entscheid E. 4.). 1.2. Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Beschwerde im Wesent- lichen ein, die erhobene Strafanzeige des Betreibungsamts Q._____ be- schränke sich auf Ungehorsam im Betreibungsverfahren gemäss Art. 292 StGB (Beschwerde Rz. 39). Der Antrag des Beschwerdeführers vor der un- teren Aufsichtsbehörde habe sich indessen auf Verheimlichung von Ver- mögenswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Beiseiteschaffen und Vermindern von Vermögenswerten zu Lasten der Gläubiger im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB bezogen (Beschwerde Rz. 40). Die Betreibungsbeamtinnen und -beamten seien ver- pflichtet, diese strafrechtlichen Pfändungsdelikte bei den zuständigen Strafbehörden anzuzeigen (Beschwerde Rz. 50 f.). 1.3. In seinem Amtsbericht vom 14. März 2024 führte das Betreibungsamt Q._____ aus, damit strafbares Verhalten beziffert werden könne, müsse der entstandene Schaden für die Gläubiger bei der Strafanzeige beziffert werden. Im vorliegenden Fall sei der Verlustschein Nr. ccc in der Betrei- bung Nr. bbb vom 7. Oktober 2022 neu in der Betreibung Nr. aaa fortge- setzt worden. Das Betreibungsverfahren mit der Betreibung Nr. aaa sei noch im Gang und sei (noch) nicht durch einen Verlustschein nach Art. 149 SchKG abgeschlossen worden. Somit könne zum jetzigen Zeitpunkt der Schaden für den Gläubiger nicht beziffert werden. Sollte in der erwähnten Betreibung ein Verlustschein ausgestellt werden, werde das Betreibungs- amt seiner Pflicht zur Anzeige von strafrechtlichen Pfändungsdelikten nachkommen. 1.4. In seiner freiwilligen Stellungnahme vom 29. April 2024 führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, Art. 163 StGB setze als Gefähr- dungsdelikt nicht voraus, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten oder der Gläubiger tatsächlich zu Verlust gekommen sei, es gebe somit auch nichts zu beziffern. Da ein Verlustschein vorliege, welcher das Betreibungs- verfahren Nr. bbb des Betreibungsamts Q._____ für die Pfändungsgruppe Nr. ddd abgeschlossen habe, sei auch die objektive Strafbarkeitsbedin- gung von Art. 163 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Die Betreibungsbe- hörden seien gehalten, Strafanzeige zu erheben, wenn sie bei ihrer Tätig- keit – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen feststel- len würden. -5- 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen, andernfalls ist sie unzulässig (DIETH/WOHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 9 f. zu Art. 17 SchKG). Beschwer- den, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfü- gung bezwecken, sondern nur auf Feststellung einer Gesetzwidrigkeit oder die Leistung von Schadenersatz abzielen, sind unzulässig. Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes we- gen zu prüfen (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Be- schwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). 2.3. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzu- weisen, gegen den Schuldner Anzeige wegen Verheimlichens von Vermö- genswerten und Einkünften anlässlich der Pfändungsvollzüge sowie Bei- seiteschaffens und Verminderns von Vermögenswerten zu Lasten seiner Gläubiger, insbesondere im Sinne von Art. 163 StGB und Art. 323 Ziff. 2 StGB, zu erstatten. Eine solche Beanzeigung des Schuldners durch das Betreibungsamt hätte indessen keine Auswirkung auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Betreibungsverfahren, da eine Anzeige bzw. ein Strafverfahren gegen den Schuldner keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Pfändung hätte. Zudem dient die An- zeige auch nicht dem Zweck der Vollstreckung, sondern lediglich der -6- Feststellung einer Gesetzwidrigkeit. Es besteht daher kein Rechtsschutz- interesse von Seiten des Beschwerdeführers an einer Anzeigeerhebung durch das Betreibungsamt. 2.4. Nach Gesagtem mangelte es dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanz- lichen Verfahren hinsichtlich seiner gestellten Anträge um Strafanzeige (Anträge 3 und 4 der Beschwerde vom 4. Januar 2024) am notwendigen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten gewe- sen wäre. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Februar 2024 ist deshalb von Amtes wegen anzupassen und auf die Anträge um Strafanzeige ist nicht einzutreten. Fehlt es dem Beschwerdeführer bereits hinsichtlich der erstinstanzlichen Beschwerde am notwendigen Rechtsschutzinteresse, kommt ihm auch ge- gen die erstinstanzliche Abweisung bzw. nunmehr gegen das Nichteintre- ten auf seine entsprechenden Anträge kein Beschwer zu, weshalb folglich auch auf die vorliegende Beschwerde vom 4. März 2024 nicht einzutreten ist. Anzufügen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freisteht, selbst Anzeige gegen den Schuldner zu erstatten. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). -7- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Von Amtes wegen wird Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofin- gen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 22. Februar 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." 2. Auf die Beschwerde vom 4. März 2024 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 9. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin