5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die gegen den Verlustschein Nr. aaa gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Februar 2024 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat und der Verlustschein nicht nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. - 10 - 6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).