4.4.3. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ dem Gläubiger nach dem fruchtlosen Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 am 13. Dezember 2022 den Verlustschein Nr. aaa ausgestellt hat. Da dies in Art. 115 Abs. 1 SchKG so vorgesehen ist, ist der Verlustschein entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nichtig. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich überdies von demjenigen, der BGE 125 III 337 zugrunde lag. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgestellt hat, fand in jenem Fall, anders als im vorliegenden, gar kein Pfändungsvollzug statt. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus BGE 125 III 337 nichts zu ihren Gunsten ableiten.