Aus vorangegangenen Pfändungen in früheren Gruppen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt ableiten, zumal über das Ergebnis einer allfälligen Verwertung nichts bekannt ist. Bei den weitergehenden Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO novenrechtlich unzulässig sind. Gleiches gilt in Bezug auf die in diesem Zusammenhang vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erstmals eingereichten bzw. angerufenen Beweismittel, wie beispielsweise die Befragung von Zeugen.