Mit den vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Inventarliste und Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022) kann der Beweis nicht erbracht werden, dass die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände sowie Bargeld im Betrag von Fr. 4'567.65 beim Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 bzw. bis zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. aaa am 13. Dezember 2022 noch in den Geschäftsräumen an der C-Strasse in R._____ vorhanden waren. Aus vorangegangenen Pfändungen in früheren Gruppen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt ableiten, zumal über das Ergebnis einer allfälligen Verwertung nichts bekannt ist.