hielt auf S. 2 des Verlustscheins Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 fest, dass gemäss seinen Abklärungen in den erwähnten Geschäftsräumlichkeiten keine Mobilien und/oder Gerätschaften der Beschwerdeführerin mehr vorhanden seien. Mit den vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Inventarliste und Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022) kann der Beweis nicht erbracht werden, dass die in der Inventarliste aufgeführten Gegenstände sowie Bargeld im Betrag von Fr. 4'567.65 beim Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 bzw. bis zur Ausstellung des Verlustscheins Nr. aaa am 13. Dezember 2022 noch in den Geschäftsräumen an der C-Strasse in R._____ vorhanden waren.