4.4.2. Beim Pfändungsvollzug vom 7. November 2022 gab B._____ (Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin) gemäss Protokoll an, es befänden sich eventuell noch Gegenstände gemäss Inventarliste im Besitz der Beschwerdeführerin in den Geschäftsräumlichkeiten an der C-Strasse in R._____. Andere Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Das Betreibungsamt Q._____ hielt auf S. 2 des Verlustscheins Nr. aaa vom 13. Dezember 2022 fest, dass gemäss seinen Abklärungen in den erwähnten Geschäftsräumlichkeiten keine Mobilien und/oder Gerätschaften der Beschwerdeführerin mehr vorhanden seien.