4.4. 4.4.1. Der Betreibungsbeamte hat sich persönlich davon zu überzeugen, dass tatsächlich pfändbare Vermögensstücke vorhanden sind. Er darf sich dabei nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat auch eigenständig Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner oder sein Vertreter sind beim Vollzug zudem persönlich zu befragen, sei es am Wohnsitz, am Arbeitsort des Schuldners oder im Amtslokal (NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 17 f. zu Art. 89 SchKG). -9-