Nichtig ist insbesondere die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde (BGE 125 III 337 E. 3b; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Ob ein Verlustschein nichtig ist, kann auch nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2018 vom 5. November 2018 E. 3.1.2).