War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Ob kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, kann erst nach Einvernahme des Schuldners festgestellt werden (INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 115 SchKG). 4.3. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG).