Dass keine Pfändung stattgefunden habe, habe auch das Bezirksgericht Lenzburg mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. August 2022 festgestellt und das Verwertungsbegehren konsequenterweise abgewiesen. Der Verlustschein, in dem die volle Forderung des Kantons Aargau zuzüglich Kosten als ungedeckt gebliebener Betrag bezeichnet werde, sei daher ohne Durchführung der Pfändung und Verwertung ausgestellt worden. -8- Somit liege eine Verletzung von Art. 149 SchKG vor, so dass die Ausstellung des Verlustscheins als nichtig zu betrachten sei.