Somit sei der Verlustschein als nichtig zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz in E. 2.3 ihres Entscheids zum Schluss gekommen sei, dass das Betreibungsamt Q._____ sich nicht damit habe begnügen dürfen, das Inventar nicht einzupfänden, habe sie selbst festgestellt, dass der Verlustschein vom 13. Dezember 2022 ausgestellt worden sei, ohne dass vorab eine Pfändung und Verwertung stattgefunden habe. Dass keine Pfändung stattgefunden habe, habe auch das Bezirksgericht Lenzburg mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. August 2022 festgestellt und das Verwertungsbegehren konsequenterweise abgewiesen.